Kosten für Lasik sind in Einzelfällen erstattungspflichtig durch die private Krankenversicherung
In begründeten Einzelfällen (Kurzsichtigkeit und Kontaktlinsenunverträglichkeit mit Gefäßeinwachsung in die Hornhaut) sind private Krankenkassen zur Erstattung der Kosten für eine Augenlaserbehandlung verpflichtet, entschied das Landgericht Göttingen mit Urteil vom 08.07.2008 (Az: 2 S 4/08).
Nach einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der privaten Krankenversicherer haben sich Laseroperationen nach 5 bis 8 Jahren amortisiert. Bei Patienten, die die Kosten in der Steuererklärung absetzen können (als außergewöhnliche Belastung), sicherlich bereits früher.